Wild East Motorcycles Inh. Andreas Bellmann
IMPRESSUM
Wild East Motorcycles

Firma: Wild-East-Motorcycles / Andreas Bellmann / Einzelunternehmen
Vertretungsberechtigt: Andreas Bellmann

Paul-Gruner-Straße 68
09120 Chemnitz

Deutschland
Tel: 0371-262380
Fax: 0371-2623829
Email: info@wild-east.org
WWW: http://www.wild-east.org

Ust-ID: DE305734458
Handelsregister: _
Gerichtsstand:


DISCLAIMER

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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses



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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von Zweiradfahrzeugen
I. Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Käufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes sogleich oder innerhalb einer Frist
von 2 Wochen ab Bestellung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B.
Überführungs- / Zulassungskosten) werden zusätzlich berechnet.
2. Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 6 Monate, so sind beide Parteien bei Änderungen der
gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und nach Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder für die ein rechtskräftiger
Titel vorliegt.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, diese wurden schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Diese Frist verkürzt sich bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind,
auf 10 Tage. Mit dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
3. Der Verzugsschaden des Käufers beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf maximal 5 % des Kaufpreises.
4. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
5. Verlangt der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 25 % des
Kaufpreises beschränkt.
6. Ist der Käufer ein Unternehmer, der den Kaufvertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließt, ist
Schadensersatz statt Leistung bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.
7. Wird dem Verkäufer während des Verzugs die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit der in diesem Abschnitt unter 3 u .5.
festgelegten Schadensbegrenzung.
8. Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
9. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die Liefertermine und Lieferfristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Bei hierdurch eintretenden Lieferverzögerungen von mehr als
4 Monaten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
10. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer
zumutbar sind.
11. Sofern der Verkäufer oder Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstands Zeichen oder
Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand beim Verkäufer
abzunehmen.
2. Bei ungerechtfertigter Nichtabnahme stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte zu.
3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
4. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten schuldhaft beschädigt,
so haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Schaden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht dem Verkäufer der Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die
Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers zulässig.
Stand 30.09.2011
Wild-East-Motorcycles, Chemnitz
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von Zweiradfahrzeugen
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung
des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Der Käufer hat die Pflicht, alle vom Hersteller/Importeur vorgesehene Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen -
abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten
Werkstatt unverzüglich ausführen zu lassen.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer
den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des
Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Ist der Käufer Verbraucher, gilt diese Rücknahme
bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt.
7. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den Schätzpreis. Der
Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Der Erlös der Verwertung wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender
Forderungen des Verkäufers gutgeschrieben.
VII. Sachmängelhaftung
1. Der Käufer hat Ansprüche wegen Sachmängel beim Verkäufer oder bei einem vom Hersteller/Importeur für die Betreuung
des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb geltend zu machen. Zeigt der Käufer die Mängelansprüche mündlich an, so ist ihm
eine schriftliche Bestätigung seiner Mängelanzeige vom Betrieb auszuhändigen.
2. War der erste Versuch der Mängelbeseitigung bei einem anderen Betrieb erfolglos, hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
informieren.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
a) der Käufer für einen zuvor aufgetretenen Fehler, der für ihn erkennbar war, keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
obwohl dies für ihn zumutbar war oder
b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder
c) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder
gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
d) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder
e) der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
f) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche des Käufers z.B. bei Zusage einer Garantie oder bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung bleiben unberührt.
VIII. Haftung
1. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt folgende Beschränkung:
a) Der Verkäufer haftet für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden, für die er nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzukommen
hat, nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Hierbei handelt es sich um Pflichten, die der Verkäufer gerade durch den Kaufvertrag,
dessen Erfüllung bzw. ordnungsgemäße Erfüllung zu tragen hat und auf die der Käufer vertraut hat oder vertrauen darf.
b) Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
c) Ist der Schaden des Käufers durch eine von diesem abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet der Verkäufer nur für Nachteile, die dem
Käufer bei der Regulierung über seine Versicherung entstehen, z.B. Höherstufung in der Prämie, Eigenanteil, Zinsnachteil bis zur Regulierung.
3. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
4. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind In Abschnitt IV abschließend geregelt.
5. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird
außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
IX. Gerichtsstand
1. Der Sitz des Verkäufers ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten.
2. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand 30.09.2011

Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 - Online-Streitbeilegung

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.


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Nicht nötig da wir am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen (gerechnet je Kopf, unabhängig von den Arbeitsstunden) beschäftigt haben.


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Wild East Motorcycles Inh. Dirk Leuteritz

Paul-Gruner-Straße 68

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Deutschland

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Fax. : 0371-2623829

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